Beitragsordnung des Vereins „Solidarische Landwirtschaft Vierlande e.V.”
beschlossen vom Vorstand am 17.03.2026
§ 1 Beitragsordnung
- Diese Beitragsordnung wird aufgrund der Regelungen in § 9 Abs. 1 der Satzung des Vereins “Solidarische Landwirtschaft Vierlande e.V.” erstellt.
- Der Verein “Solidarische Landwirtschaft Vierlande e.V.” ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass seine Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge vollständig und pünktlich entrichten. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand des Vereins “Solidarische Landwirtschaft Vierlande e.V.” am 17.03.2026 diese Beitragsordnung beschlossen. Sie wird gemäß § 9 Abs. 3 durch Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Beitragsordnung dem Verein beitreten, wird die Beitragsordnung mit der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese Mitglieder verbindlich.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand durch Beschluss bestimmt. Die Beitragssätze gelten jeweils ab dem nächsten Geschäftsjahr, das auf die Vorstandsversammlung folgt, in der die Beiträge beschlossen wurden. Die jeweils gültigen Beiträge ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
- Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Beiträge werden in Anlage 1 als Jahresbeiträge aufgeführt. Für Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, wird der Beitrag im Beitrittsjahr anteilig für die verbleibenden Monate der Mitgliedschaft berechnet. Der Monat des Beitritts wird dabei nicht mitgerechnet. Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus entrichtet. Sie können jährlich, halbjährlich oder in monatlichen Raten entrichtet werden. Endet eine Mitgliedschaft, erfolgt keine Erstattung.
- Die Kündigung ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats wirksam . Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Dies ist in § 6 Abs. 2 der Satzung geregelt.
- Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss. Bei verspäteter Beitragszahlung werden Mahngebühren erhoben, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
- Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
- Die Mitgliedsbeiträge decken keine Kosten (z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder usw.) für Sonderveranstaltungen des Vereins ab.
§ 3 Mitgliedsbeiträge mit Ernteanteil
- Ordentliche Mitglieder können Ernteanteile zeichnen. Ein Anspruch oder ein Recht auf einen Ernteanteil oder eine bestimmte Höhe des Ernteanteils besteht nicht.
- Die Kosten des Gartenjahres werden jährlich im Wirtschaftsplan neu kalkuliert. Einnahmen, Ausgaben sowie Über- oder Unterdeckungen werden in der Bietrunde transparent dargestellt.
- Der Vorstand veröffentlicht vor der Bietrunde einen oder mehrere Richtwerte für die Mitgliedsbeiträge für Mitglieder mit Ernteanteil. Diese Richtwerte ergeben sich aus dem Wirtschaftsplan und dienen als Orientierung.
- Die Bietrunde kann im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
- Jedes ordentliche Mitglied kann – orientiert am Richtwert – ein oder mehrere Gebote abgeben. Die Gebote sind in ihrer Höhe frei wählbar, gegenüber der Versammlung anonym und nur für die Organisator*innen der Versammlung einsehbar.
- Es können mehrere Bietrunden durchgeführt werden, solange bis der erforderliche Betrag zur Deckung der kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres erreicht ist. Die Bietrunde ist erfolgreich beendet, wenn gemeinsam die kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres geboten wurden. Wird dies nach drei Bietrunden nicht erreicht, so muss gemeinschaftlich eine Lösung gefunden werden.
- Nach Abschluss der Bietrunde wird ein Durchschnittsgebot ermittelt. Ordentliche Mitglieder, die nach der Bietrunde beitreten und im laufenden Gartenjahr Ernteanteile zeichnen, sind angehalten, mindestens das Durchschnittsgebot zu zahlen.
- In den Mitgliedsbeiträgen mit Ernteanteil ist bereits die Mitgliedsbeiträge aus §2 enthalten. Sie werden auf der Rechnung als ein Posten ausgewiesen.
- Die Mitgliedschaft mit Ernteanteil kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Durch Stellung eines ordentlichen Ersatzmitgliedes, das mindestens den gleichen Ernteanteil zeichnet, kann ein Ernteanteil zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft mit Ernteanteil bewirkt nicht die Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft.
- Eine Mitgliedschaft mit Ernteanteil verlängert sich automatisch zum Beginn des neuen Gartenjahres (01.03.) zu den auf der Bietrunde festgesetzten Konditionen. Die Konditionen beinhalten die individuell abgegebenen Gebote oder - bei Nicht-Teilnahme an der Bietrunde - das Durchschnittsgebot. Vor und nach Eintreten der automatischen Verlängerung gilt das in Abs. 9 geregelte Kündigungsrecht.
- Bei sozialen Härtefällen kann eine Änderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten für Mitgliedschaft mit Ernteanteil beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge für Ernteanteile werden im Voraus entrichtet. Sie können jährlich, halbjährlich oder in monatlichen Raten entrichtet werden. Vorzugsweise wird die Zahlung jährlich im Voraus bezahlt, um Verwaltungskosten zu sparen. Wird eine Mitgliedschaft mit Ernteanteil gekündigt, erfolgt eine anteilige Erstattung für bereits gezahlte Beiträge.
- Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung für die Mitgliedsbeiträge mit Ernteanteil, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss. Bei verspäteter Zahlung werden Mahngebühren erhoben, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
- Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Zahlungen für Mitgliedsbeiträge mit Ernteanteil die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
§ 4 Änderung dieser Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung kann vom Vorstand gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung und § 11 Abs. 14 der Satzung mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder geändert werden.
Anlage 1: Mitgliedsbeiträge und Mahngebühren
Auf der Vorstandssitzung vom 17.03.2026 wurden die folgenden Beitragssätze festgelegt:
Mitgliedsbeiträge (§2) (gültig ab 17.03.2026):
| Mitgliedschaftstyp |
Jahresbeitrag |
Halbjährlich |
Monatlich |
| Ordentliche Mitglieder |
60,00 € |
30,00 € |
5,00 € |
| Fördermitglieder |
Selbst festgelegt |
- |
- |
Mahngebühren:
Sollten die Beiträge nicht zeitgerecht bezahlt werden, ist der Verein berechtigt, folgende Bearbeitungs- beziehungsweise Mahngebühren zusätzlich zum zu zahlenden Beitrag zu verlangen:
| Mahnung |
Bearbeitungsgebühr |
Mahngebühr |
| Zahlungserinnerung |
0,00 € |
0,00 € |
| 1. Mahnung |
3,00 € |
0,00 € |
| 2. Mahnung |
5,00 € |
3,00 € |
| 3. Mahnung |
5,00 € |
5,00 € |
Nach dem in der 3. Mahnung genannten letzten Zahlungstermin kann der Verein eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen.
Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und weist das Konto keine entsprechende Deckung auf, wird der Beitragseinzug vom Verein eingestellt und das obige Verfahren analog durchgeführt. Es gelten dabei die gleichen Bearbeitungsgebühren und Mahngebühren.
Diese Anlage ist Bestandteil der Beitragsordnung des Vereins “Solidarische Landwirtschaft Vierlande e.V.”, die am 17.03.2026 beschlossen wurde.